[656] Kreuzverhör (engl. Cross-examination), im englischen Prozeßrecht, nach dem die Zeugen und Sachverständigen vor Gericht von den Parteien selbst verhört werden, die Befragung der bezeichneten Personen durch die Gegenpartei. Sein Zweck ist besonders, das Gedächtnis und die Wahrheitsliebe zu prüfen und etwaige Widersprüche in den Angaben darzutun. Das K. ist aus dem englischen in das französische Prozeßverfahren übergegangen, und auch die deutsche Zivilprozeßordnung hat dasselbe insofern adoptiert, als hiernach (§ 397, 402) die Parteien berechtigt sein sollen, dem Zeugen oder Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Aussagenden für dienlich halten. Über die Zulässigkeit solcher Fragen entscheidet nötigenfalls das Gericht. Auch der Vorsitzende ist befugt, der Partei oder den Anwalten zu gestatten, an den Zeugen oder Sachverständigen unmittelbar Fragen zu richten. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 238, 239) ist die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und von dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu überlassen, eine Bestimmung, von der in der Praxis wenig Gebrauch gemacht wird. Dagegen findet die Bestimmung häufig Anwendung, daß der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf Verlangen von dem Vorsitzenden zu gestatten ist, Fragen an die Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Für Österreich ist zu vergleichen § 249 der Strafprozeßordnung.