Landgerichtsdirektor

[106] Landgerichtsdirektor, der Amtstitel für die zwischen dem Landgerichtspräsidenten (s. d.) und den Landgerichtsräten oder Landrichtern (s. d.) in der Mitte stehenden Beamten der Landgerichte (§ 58 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Landgerichtsdirektoren sind die »gebornen Vorsitzenden« in den Kammern der Landgerichte bei der Betätigung der Rechtspflege. Nachdem vor Beginn des Geschäftsjahres der Präsident die Kammer bestimmt hat, in der er während der Dauer desselben den Vorsitz führen will, wird der Vorsitz in den übrigen Kammern unter die Direktoren verteilt (§ 61 daselbst) Außer seinen Rechtspflegefunktionen hat der L. als Mitglied des Präsidiums (s. d.) auch die diesem obliegenden Geschäfte der Justizverwaltung mit zu erledigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 106.
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