[106] Landgericht, nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, das mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und andern Mitgliedern (Landrichtern oder Landgerichtsräten) besetzt ist. Bei dem L. werden Zivil- und Strafkammern gebildet, ferner Untersuchungsrichter je für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Landgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen tätig; sie entscheiden teils in erster, teils in zweiter Instanz. Der Bezirk eines Landgerichts umfaßt die Bezirke mehrerer Amtsgerichte (s. d.). Der Präsident bestimmt für jedes Geschäftsjahr, welcher Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr fest, in welcher Weise die Geschäfte auf die Kammern zu verteilen sind. Den Vorsitz in diesen führen der Präsident und die Direktoren. Die Zivilkammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten können ferner bei dem L. Kammern für Handelssachen gebildet werden, besetzt mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Diese Kammern können ihre Sitze auch an einem Orte des Landgerichtsbezirks haben, an dem das L. seinen Sitz nicht hat. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz wegen Übertretungen (s. Amtsgerichte) und in den Fällen der Privatklage mit drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt; letztere Besetzung ist auch für Entscheidungen, die nicht in der Hauptverhandlung erteilt werden, vorgeschrieben. Bei größerer Entfernung des Landgerichtssitzes kann bei einem Amtsgericht für einen oder für mehrere Amtsgerichtsbezirke eine auswärtige Strafkammer gebildet werden, die auch detachierte oder exponierte Strafkammer genannt wird. Vgl. Gericht und Gerichtsverfassung.