Landmarschall

[116] Landmarschall (Landtagsmarschall), in ältern landständischen Verfassungen und noch jetzt in Mecklenburg Titel des bei Beginn des Landtages aus dessen Mitte gewählten Präsidenten; auch ständisches Erbamt (Erbmarschall, Erblandmarschall) in manchen preußischen Provinzen, mit dem jedoch keine eigentlichen Amtsvorrichtungen verbunden sind. In Österreich heißt der Vorsitzende im niederösterreichischen, böhmischen und im galizischen Landtag L.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 116.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: