[116] Landmarschall (Landtagsmarschall), in ältern landständischen Verfassungen und noch jetzt in Mecklenburg Titel des bei Beginn des Landtages aus dessen Mitte gewählten Präsidenten; auch ständisches Erbamt (Erbmarschall, Erblandmarschall) in manchen preußischen Provinzen, mit dem jedoch keine eigentlichen Amtsvorrichtungen verbunden sind. In Österreich heißt der Vorsitzende im niederösterreichischen, böhmischen und im galizischen Landtag L.