[128] Landsturm, in einigen Ländern das letzte Aufgebot aller Wehrpflichtigen, die weder dem Landheer noch der Marine angehören. In Deutschland dauert die Verpflichtung vom 17.45. Lebensjahr für die nicht dem aktiven Heer, der Reserve, Ersatzreserve oder Landwehr angehörenden Leute. Der Ausruf des Landsturms erfolgt nur bei außerordentlichem Bedarf, z. B. wenn ein feindlicher Einfall Reichsgebiet bedroht. Ist der L. nicht aufgeboten, so findet keine militärische Kontrolle der Pflichtigen statt. Vgl. »Deutsche Wehrordnung« und »Heerordnung« (beide Berl. 1888, Neuabdruck 1904). Über den L. Österreich-Ungarns s. Österreichisch-Ungarische Monarchie (Heerwesen). In der Schweiz sind alle wehrfähigen Bürger vom 17.50. Jahre, soweit sie nicht zum Auszug (s. d.) und zur Landwehr gehören, landsturmpflichtig. Der L. dient hier nur zur örtlichen Verteidigung in seiner eignen Gegend, wird jährlich einen Tag zur Kontrolle und zur Erteilung von Unterricht einberufen und schießt in freiwilligen Schießvereinen. Vgl. v. Loebells »Jahresberichte über die Fortschritte im Militärwesen« (Berl.); M. Blumenthal, Der preußische L. von 1813 (das. 1900).