[303] Leckage (spr. -āsche, franz. Coulage, engl. Leakage), im Frachtverkehr der Verlust, der bei flüssigen, in Gebinden versandten Waren ohne erkennbare Beschädigung der Gebinde entsteht, z. B. Verlust infolge Verdunstung, Sickern durch die Fugen oder Risse des Gebindes etc. (gewöhnliche L.). Bestimmungen darüber, inwieweit der Transportunternehmer für die L. vom Verfrachter verantwortlich gemacht werden kann, enthalten die § 429, 456, 459, 606, 616, 657 des Handelsgesetzbuches, § 59 des Binnenschiffahrtsgesetzes, § 75, 77 der Eisenbahnverkehrsordnung und Artikel 30 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vgl. Frei von Bruch etc. und Konnossement.