Lehngericht

[334] Lehngericht (Curia, Lehnhof, Lehnkurie, Mannengericht), im Mittelalter (seit dem 10. Jahrh.) das unter dem Vorsitz des Lehnsherrn oder eines Stellvertreters desselben zusammentretende Gericht, das in Lehnssachen Recht sprach. Als Richter oder Urteilssprecher fungierten diejenigen Vasallen oder Mannen des Lehnsherrn, die Lehen von der gleichen Gattung innehatten wie dasjenige, das bei dem Rechtsstreit in Frage kam, und die ein und desselben Standes waren wie der vor das Gericht gezogene Vasall (pares curiae, judicium parium). An Stelle dieser Lehngerichte traten später auf gewöhnliche Weise organisierte und von Beamten des Lehnsherrn verwaltete Gerichte; das letzte Beispiel eines Mannengerichts kam im Fürstentum Hohenlohe 1788 vor. Der Ausdruck L. wurde wohl auch auf das Lehnsgut übertragen, mit dem eine solche Gerichtsbarkeit verbunden war, und so bezeichnet L. in manchen Gegenden noch jetzt ein Rittergut.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 334.
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