[335] Lehnsverhältnis, das Verhältnis einer im Eigentum jemandes stehenden Sache, kraft dessen sie einem ausgedehnten erblichen Nutzungsrecht eines andern gegen Übernahme gewisser Treuverpflichtungen durch diesen unterworfen und so dem Genußrecht des Eigentümers entzogen ist (vgl. Lehnswesen); auch das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Lehnsmann.