Leichenausgrabung

[360] Leichenausgrabung zu gerichtsärztlichen Zwecken wird angeordnet, wenn der Verdacht auf stattgehabte Verbrechen erst nach der Beerdigung rege wird. Die L. ergibt anatomische Veränderungen an Weichteilen nur in den ersten zwei Wochen, da später die Fäulnis alle Formen und Farben verändert. Nach längerer Zeit sind die Leichen zuweilen geruchlos (mumifiziert), die Muskeln und Haut in Fettwachs verwandelt. Organische Gifte sind ausnahmsweise, Arsenik noch nach zehn Jahren nachweisbar. Für die forensisch oft sehr wichtige Bestimmung des Alters einer Leiche geben die auf und an derselben gefundenen Insekten einen wertvollen Anhalt (s. Gräberfauna).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 360.
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