Verdacht

[40] Verdacht, auf bloßer Wahrscheinlichkeit beruhende Mutmaßung, daß jemand Urheber oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung sei (s. Indiz). Schon ein solcher V. genügt für die Anordnung gewisser Maßregeln im Strafverfahren, so der Beschlagnahme, der Durchsuchung, der Untersuchungshaft, der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 97, 102, 112, 201 der deutschen Strafprozeßordnung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 40.
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