Literālkontrakt

[613] Literālkontrakt, im ältern römischen Recht ein Kontrakt (s. d.), der eine Geldschuld begründete durch korrespondierenden Bucheintrag in die codices expensi et accepti der römischen patres familias. Solche Rechnungsbücher führte in der republikanischen Zeit jeder selbständige Römer. In der Rubrik expensum (Ausgabe) schrieb er ein, welche Summen und an wen er ausgab, in die Rubrik acceptum (Empfang), welche Summen und von wem er eingenommen hatte. Das spätere römische Recht kennt den L. nicht mehr.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 613.
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