Kontrákt [1]

[444] Kontrákt (lat. contractus), im Sinne des römischen Rechts ein schuldbegründender klagbarer Vertrag. Verbalkontrakte (s. Stipulation) bedurften nur der mündlichen, Literalkontrakte dagegen der schriftlichen Form, Konsensualkontrakte der formlosen Übereinstimmung der vertragschließenden Parteien. Realkontrakte hatten ihren Namen daher, daß bei ihnen die Hingabe einer Sache (res) wesentlich war. Heute wird das Wort K. außer in der gewöhnlichen Bedeutung Vertrag vielfach in dem Sinne von Vertragsurkunde gebraucht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 444.
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