Münzrecht

[271] Münzrecht, die Befugnis, das Münzwesen zu ordnen und Münzen schlagen zu lassen. Dasselbe steht heutzutage nur dem Staat zu (s. Münzregal). Doch kann jedermann nach Lieferung von Goldbarren von bestimmtem Gewicht und Feingehalt und Zahlung eines bestimmten Schlagsatzes für sich 20-Markstücke prägen lassen. Vgl. Deutschland, S. 787.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 271.
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