Mandātsprozeß

[209] Mandātsprozeß (lat.) hieß unter der Herrschaft des frühern gemeinen Rechts der summarische Prozeß (s. d.), bei dem der Beklagte (oder Implorat) unter gewissen Voraussetzungen, ohne vorher gehört worden zu sein, durch ein Mandat angewiesen wurde, den Kläger (oder Imploranten) zu befriedigen. Das Mandat war ein bedingtes, wenn dem Beklagten das Recht vorbehalten wurde, binnen einer bestimmten Frist Einwendungen zu erheben, ein unbedingtes, wenn dies nicht geschah. Dem M. entspricht in der deutschen Zivilprozeßordnung das Mahnverfahren (s. d.). Die österreichische Zivilprozeßordnung sieht in den § 548–554 unter der Bezeichnung »Mandatsverfahren« einen M. für den Fall vor, daß alle den Anspruch des Klägers begründenden Tatsachen durch bestimmte Urkunden nachgewiesen werden können. Die deutsche Zivilprozeßordnung gewährt für diesen Fall den Urkundenprozeß (s. d.) und gestattet außerdem die Zwangsvollstreckung auf Grund vollstreckbarer Urkunden (s. d.). Auch das Strafprozeßrecht kennt eine Art M., insofern bei geringfügigen Straffällen ohne vorgängiges Gehör des Angeschuldigten ein Strafbefehl (s. d.) des Amtsrichters oder eine Strafverfügung (s. d.) der Polizeibehörde oder ein Strafbescheid (s. d.) einer andern Verwaltungsbehörde erlassen werden kann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 209.
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