[563] Meistgebot, im Zwangsversteigerungsverfahren das höchste und bei gleichhohen Geboten das für die Beteiligten günstige Gebot. Nach § 81 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist bei zwangsweiser Versteigerung eines Grundstücks dem Meistbietenden, d. h. demjenigen, der durch sein Gebot die Rechte der Beteiligten im weitesten Maße deckt, der Zuschlag zu erteilen.