[404] Maße (hierzu Textbeilage »Bezeichnung metrischer Maße [und Gewichte] und Nichtmetrische Maße etc.«), die gegeneinander in bestimmtem Verhältnis abgestuften Einheiten, mittels deren die Größe eines Gegenstandes für jedermann erkennbar durch die Zahl der in ihm enthaltenen Einheiten dargestellt wird. Zählmaße, wie Decher, Dutzend, Mandel, Stiege, Schock, Groß, bedeuten nur höhere Stufen von Eins. Die einfachste Form wirklicher M. haben Längenmaße, weil sie nur eine Dimension erfassen; aus der Multiplikation zweier im rechten Winkel zueinander stehender Längen oder aus der Quadrierung eines Längenmaßes ergeben sich Flächenmaße, und die dritte Potenz einer Länge liefert Raummaße. Bei der Abstufung so gewonnener Grundmaße ging man anfangs mit fortgesetzter Halbierung vor; aber das Bedürfnis des Verkehrs zog namentlich auch die Zahlen 3 und 5 als Teiler heran, und weil sich die drei Gruppen verschieden entwickelten, so verlor sich die Vergleichbarkeit der Maßstufen beinahe ganz. Örtliche Verschiedenheiten erhielten sich jahrhundertelang, bis in den geordneten Staatswesen gewisse Normalmaße unter Ausschluß aller Abweichungen gesetzliche Gültigkeit erlangten und den Kaufleuten wie den Handwerkern verboten wurde, mit ungeeichten Maßen umzugehen. Durch das metrische System ist endlich die Normierung auf internationale Feststellung der M. erweitert worden. Eigentliche M. sind noch die Gewichte, welche die Masse eines Körpers bestimmen und einstmals selbständig waren, aber schon im 18. Jahrh. durch die Vorschrift, daß als ihre Einheit der Inhalt eines Hohlmaßes an reinem Wasser oder[404] andern Stoffen bei gewisser Temperatur gelten solle, in feste Verbindung mit den Raummaßen gebracht wurden. Andre Vermittelungen zwischen Raum und Gewicht traten bei einzelnen Warengattungen infolge Beobachtung von Durchschnittsergebnissen oder behufs Festhaltung eines gewissen Gütegrades der Ware ein (vgl. Gewicht für Maß). Als M. des Wertes endlich dienen die Rechnungseinheiten, die sich bei den Kulturvölkern auf eine bestimmte Menge des Währungsmetalles in der hauptsächlichsten Umlaufsmünze stützen. Endlich gehören hierher die Zeitmaße (Tag, Monat, Jahr) mit ihren Teilen und Vielfachen sowie einige besondere wissenschaftliche und technische M.
Die Geschichte des Maßes im allgemeinen und bei einzelnen Völkern läßt einen mit der Kultur des Volkes zusammenhängenden Entwickelungsgang erkennen. In den Anfängen der Kultur genügten rohe Annahmen für die M.: für die Zeit die ungefähre Stellung der Sonne und der Gestirne am Himmel, für den Raum Abmessungen, die durch Teile des menschlichen Körpers etc. nahegelegt waren. Mit der Entwickelung des Verkehrs und gewerblicher Tätigkeit trat auch das Bedürfnis eines geordneten Maßwesens hervor. Man war bemüht, eine gleichbleibende Maßeinheit als Norm festzusetzen. Aber die Aufgabe, ein solches Maß zu finden, das zu allen Zeiten unveränderlich dasselbe bleibt, so daß man imstande wäre, von ihm jederzeit die Größe des Urmaßes wieder zu entlehnen, ist heute noch ungelöst. Ein Maßsystem ist um so besser, je vollständiger und einfacher der Zusammenhang aller M. untereinander ist. Diese Forderung hatten schon die Chaldäer in sehr befriedigender Weise erfüllt, und aus ihrem Reiche Babylon sind die Maßsysteme der alten Völker hervorgegangen. Die uralten Bauwerke der Babylonier und Ägypter setzen sehr sorgfältig bestimmte M. und Gewichte in einer frühen Zeit voraus. Die Chaldäer teilten Tag und Nacht in je zwölf Stunden und bedienten sich zur Zeitmessung als Stundenmaß des Wassers, das aus einem ehernen Gefäß abfloß. Diese Wassermengen wurden nicht allein abgemessen, sondern auch durch Wägen verglichen. Das ältestbekannte Gewicht ist das babylonische Talent, durch welches das Gewicht des Wassers ausgedrückt wurde, das aus einem kubischen Gefäß in bestimmter Zeit abfloß. In diesem System war daher das Maß der Zeit mit dem des Raumes und der Masse unmittelbar verknüpft. Die Länge einer Kante dieses Ur- (Zeit-) gefäßes diente als Längenmaß, aus ihm gingen die alte heilige Elle, die Elle des Nilmessers, als größeres, der griechische, olympische und römische Fuß als kleineres Maß hervor. Das Talent dieses merkwürdigen Maßsystems bildete gleichzeitig die Grundlage für das Geldwesen.
Bei andern Völkern und in spätern Zeiten finden wir jahrhundertelang keinen Anlauf, die Festsetzung von Grundmaßen auf eine sichere Basis zu bringen. König Heinrich I. von England ersetzte 1101 die damals übliche Elle (gyrd) durch die Länge seines Armes bis zur Spitze des Mittelfingers (yard). In Deutschland verordnete König Ottokar II. von Böhmen: »Vier der Breite nach nebeneinander gelegte Gerstenkörner gelten gleich einem Querfinger, zehn Querfinger gleich einer Spanne; ein Becher Weizen, so viel man mit beiden Händen fassen kann, etc.« Paucton und Bailly bemühten sich vergebens, aus den alten historischen Maßen eine allgemeine Norm herzuleiten. Weidler schlug 1727 den Abstand der Pupillen bei erwachsenen Menschen als Normallänge vor, Andreas Böhm 1771 den Fallraum eines Körpers in der ersten Sekunde, John Herschel den zehnmillionsten Teil der polaren Erdachse. Der Vorschlag, ein Drittel des Sekundenpendels (pes horarius) als Maßeinheit zu benutzen, wurde zuerst 1672 von Huygens gemacht, der die Länge des Sekundenpendels noch für überall gleich hielt. Bouguer wollte 1749 die Pendellänge unter dem 45. Breitengrad und La Condamine die am Äquator als Maßeinheit angewendet wissen. Letzterer ließ diese nach Beendigung der Gradmessung in Peru auf ein Denkmal (im Jesuitenkloster zu Quito) mit den Worten: »Mensurae naturalis exemplar, utinam et universalis« eingraben. Der Astronom Gabriel Mouton in Lyon begründete die Herleitung des Maßsystems von der Größe der Erde, indem er 1670 die Länge des Meridianbogens von einer Minute bei kugelförmiger Gestalt der Erde als Normaleinheit unter dem Namen Milliare vorschlug. Bei dem in Frankreich bestehenden Maßwirrwarr fand Talleyrands Antrag auf eine Maßregulierung in der Nationalversammlung 1790 lebhafte Unterstützung. Die aus Borda, Lagrange, Laplace, Monge und Condorcet bestehende Kommission entschied sich, entgegen der Nationalversammlung, die für die Pendellänge war, für den zehnmillionsten Teil des Erdquadranten unter dem Namen Meter (s. d.) als Maßeinheit. Mit der 1799 beschlossenen Bestimmung fällt die ursprüngliche Bedeutung des Meters als ein natürliches Maß fort, weil damit eine Berichtigung seiner Länge durch genauere Messungen ausgeschlossen ist und spätere Berechnungen 443,299 Linien ergeben haben. Um dieselbe Zeit (1790) entschied man sich in England für die Länge des Sekundenpendels in der Breite von London am Meeresspiegel bei einer Temperatur von 131/3° R. als Maßeinheit; 1824 wurde das Verhältnis des Yard zur Pendellänge ermittelt und letztere auf 39,1393 engl. Zoll festgesetzt. Das französische Metersystem wurde 1803 in Italien, 1821 in Holland und Belgien, 1836 in Griechenland, 1859 in Spanien, durch Gesetz vom 17. Aug. 1868 mit 1. Jan. 1872 in Deutschland, vom 1. Jan. 1876 ab in Österreich-Ungarn eingeführt. Es ist gegenwärtig mit Ausnahme von Rußland und den unter englischer Herrschaft stehenden Gebieten in ganz Europa, in Mexiko und sämtlichen südamerikanischen Staaten, in der asiatischen Türkei, in Algerien und Französisch-Kotschinchina eingeführt, seit 1864 in Großbritannien und seit 1866 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika erlaubt. Im April und Mai 1875 ist in Paris eine Konferenz (s. Meterkonvention) von Abgeordneten einer Anzahl Staaten abgehalten worden, die eine Übereinkunft, betreffend die Feststellung des Metermaßes und die Einrichtung eines internationalen Bureaus der M. und Gewichte auf gemeinschaftliche Kosten, beschlossen hat. Für die beteiligten Staaten wurden Urmaßstäbe aus einer Legierung von Platin und Iridium im Verhältnis von 9:1 als Strichmaße hergestellt. Urmaßstäbe sind entweder Endmaße (étalons à bouts) oder Strichmaße (étalons à traits); erstere geben das Maß durch den Abstand ihrer Endflächen, letztere durch den Abstand zweier zur Maßstabachse senkrecht eingerissener Striche an. Die Endmaße hatten bisher vor den Strichmaßen den Vorzug, weil sie erfahrungsmäßig nicht bloß leichtere und genauere Abgleichung mit andern Maßstäben gestatten, sondern auch bei einer geringen Durchbiegung auf der Unterlage ihr Maß weniger ändern. Weil aber die Endflächen beim Kopieren durch die Berührung mit Fühlhebeln etc. verletzt werden, so fertigt man jetzt meist nur Strichmaße an, bei denen[405] die Abgleichung durch Komparatoren (s. d.) mit Mikroskopen ohne Berührung des Urmaßes geschieht. Das in den Archiven zu Paris aufbewahrte Urmeter, von Lenoir gefertigt, ist ein Endmaß aus Platin; seine Endflächen sind beschädigt. 1863 wurde für die preußische Regierung ein Urmaß aus Platin angefertigt, das 1,00000301 m lang befunden worden ist. Berühmt wegen seiner ausgezeichneten Ausführung ist der 1837 von Bessel für die preußische Regierung aus Gußstahl mit in Gold gebetteten kegelförmigen Saphiren als Endflächen gefertigte Urmaßstab, der bei 161/4°3 Fuß weniger 0,00063 Linie mißt. Die Maß- und Gewichtsordnung jedes Landes trifft Bestimmungen über die Herstellung der einzelnen Maßstäbe und Gewichtsstücke. Es wird eine Toleranz festgesetzt, ein Maximum der zulässigen Ungenauigkeit, da absolute Genauigkeit nicht zu erreichen ist. Besondere Behörden, die Eichämter, eichen diese Gegenstände, d. h. sie prüfen, ob dieselben aus dem vorgeschriebenen Material und in der vorgeschriebenen Form hergestellt sind und sich innerhalb der Toleranz halten. In Deutschland arbeiten die Eichämter unter Aussicht der Normal-Eichungskommission in Berlin. Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, daß Maß und Gewicht, die an dem Ort gelten, wo ein Vertrag erfüllt werden soll, im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten sind. Die zulässigen Fehlergrenzen, d. h. die äußersten Grenzen der bei Maßen und Gewichten im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen, sind durch Verordnung vom 27. Juli 1885 bestimmt. In der beifolgenden Tabelle sind die wichtigsten Maßeinheiten hinsichtlich ihrer Größe auf die metrischen bezogen, deren Stufen an andrer Stelle (s. Metrisches Maßsystem) erläutert werden. Vgl. Daniel Angelocrator, Doctrina de ponderibus, monetis et mensuris (Marburg 1617); Dove, Über Maß und Messen (2. Aufl., Berl. 1835); Böckh, Metrologische Untersuchungen (das. 1838); Steinheil, Über die Kopie des Meters der Archive in Paris (in den Denkschriften der Münchener Akademie der Wissenschaften, 1844, Bd. 4); Hultsch, Griechische und römische Metrologie (2. Aufl., Berl. 1882) und Die Gewichte des Altertums (Leipz. 1898); Pernice, Griechische Gewichte (Berl. 1894); die Handbücher der allgemeinen Maß-, Münz- und Gewichtskunde von Noback (2. Aufl., Leipz. 1879), Bleibtreu (2. Aufl., Stuttg. 1878), Treuber (12. Aufl., Leipz. 1877), Schlössing (Stuttg. 1885), Bergmann (Leipz. 1903); Treuber, Münz-, Maß- und Gewichtsbuch mit besonderer Berücksichtigung des Deutschen Reichs (3. Aufl., Dresd. 1903); Barczynski, Handbuch des deutschen Maß- und Gewichtswesens (3. Aufl., Magdeb. 1901); Martini, Manuale di metrologia (Turin 1883); v. Thaa, Maß- und Gewichtswesen in Österreich (2. Aufl., Wien 1901); Klimpert, Lexikon der Münzen, M. und Gewichte etc. (2. Aufl., Berl. 1896); Aubök, Handlexikon der Münzen, Raum- und Gewichtsmaße der Erde (Wien 1892); Weinstein, Handbuch der physikalischen Maßbestimmungen (Berl. 188688, 2 Bde.); Baumann, Fehlergrenzen der eichpflichtigen Gegenstände (das. 1887); Meyn, Die absoluten mechanischen, kalorischen, magnetischen, elektrodynamischen und Licht-Maßeinheiten (Braunschw. 1897).
Maß- und Gewichtsfälschung kann als Abart des Betruges (s. d.) vorkommen. Die Sicherheit des Verkehrs erfordert aber, daß gegen Maß- und Gewichtsfälschung eingeschritten werde, auch wenn die erfolgte Übervorteilung andrer nicht nachgewiesen werden kann. Daher bedroht das deutsche Strafgesetzbuch in § 369, 2, mit Übertretungsstrafe Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauch in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel (s. Eichen) nicht versehene M., Gewichte oder Wagen vorgefunden werden, oder die sich einer andern Verletzung der Vorschriften über die Maß- oder Gewichtspolizei schuldig machen. Die vorschriftswidrigen Meßwerkzeuge können eingezogen werden. Über die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße bestehen besondere Bestimmungen (s. Eichen, S. 425). In Österreich dagegen macht der bloße Besitz unechten oder geringhaltigen, sei es zimentierten oder nicht zimentierten Maßes oder Gewichts noch nicht strafbar. Wohl aber wird nach § 199, lit. c, des österreichischen Strafrechts wegen eines Verbrechens des Betruges gestraft, wer in einem öffentlichen Gewerbe, d. h. beim Betrieb eines Gewerbes in einer jedermann zugänglichen Räumlichkeit, derartig falsches Maß oder Gewicht gebraucht. Das Verfälschen echter M. oder Gewichte wird als Urkundenfälschung bestraft. Ob der Gewerbtreibende selbst oder ein andrer mit oder ohne sein Wissen das falsche Maß oder Gewicht hergestellt, das echte Maß oder Gewicht verfälscht hat, ist gleichgültig.
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