Mohātra

[20] Mohātra (Contractus mohatrae, mittellat., v. arab. muhātara, »Gefahr, Wagnis«), Scheinvertrag, insbes. Verkauf mit hohem Preis unter sofortigem billigen Zurückkauf, geschlossen zur Verdeckung eines Wuchergeschäfts: A will ein Darlehen zu 500 Mk. von B haben; statt dessen verkauft ihm B ein Bild für 1000 Mk., zahlbar in einem Jahr, und kauft es sofort zurück um 500 Mk. bar. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die M. nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 20.
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