Nachschußprämien

[363] Nachschußprämien, bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die nach Ablauf des Geschäftsjahres nachträglich zu zahlenden Beiträge der Mitglieder, wenn sich die Unzulänglichkeit der im voraus veranschlagten und provisorisch erhobenen Beiträge herausstellt. S. Versicherung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 363.
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