[363] Nachschußprämien, bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die nach Ablauf des Geschäftsjahres nachträglich zu zahlenden Beiträge der Mitglieder, wenn sich die Unzulänglichkeit der im voraus veranschlagten und provisorisch erhobenen Beiträge herausstellt. S. Versicherung.