[363] Nachschußpflicht, bei Genossenschaften (ausgenommen die mit beschränkter Haftpflicht) die Bestimmung, daß die Genossen im Konkurs der Genossenschaft, falls das Genossenschaftsvermögen nicht reicht, so viel Geld nachzahlen. müssen, als notwendig ist, um die Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen (Genossenschaftsgesetz, § 105, 141). Man unterscheidet beschränkte N., wenn jeder Genosse nur einen bestimmten Betrag nachzuschießen hat, unbeschränkte N., wenn die Genossen für den ganzen Fehlbetrag aufkommen müssen.