[488] Nebenleistungen, Leistungen, die neben der Hauptleistung erfolgen. Hierher gehören Zinsen (neben der Leistung des Kapitals), Schadenersatz (neben der Leistung der vereinbarten Sache oder des vereinbarten Dienstes etc.), Vertragsstrafen (neben Leistung des Vertragsgegenstandes), die Draufgabe (s. d.), das Angeld oder Handgeld (neben Leistung des Vertrags selbst). Ist die Hauptleistung oder der Hauptanspruch verjährt, so sind auch die von ihm abhängigen N. verjährt, und zwar selbst dann, wenn für sie eine längere Verjährungsfrist gilt (§ 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Über N. beim Vorkauf s. Kauf, S. 766.