Neue Ansprüche

[543] Neue Ansprüche werden in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 529), soweit es sich um die Berufungsinstanz handelt, diejenigen Ansprüche genannt, die in der ersten Instanz noch nicht geltend gemacht worden sind. Sie dürfen in dieser Instanz regelmäßig nur mit Einwilligung des Gegners erhoben werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, soweit die in § 268 (Ziff. 2) vorgesehene Erweiterung des Klageantrags oder die ebenda (Ziff. 3) für den Fall einer später eingetretenen Veränderung gestattete Forderung eines andern Gegenstandes oder das Interesse in Frage steht. Ferner wird auf Grund der § 614–616 angenommen, daß in Ehesachen auch in der Berufungsinstanz n. A. erhoben werden dürfen. In der Beschwerdeinstanz findet nach der herrschenden Meinung § 529 gleichfalls Anwendung. Die Erhebung eines neuen Anspruchs enthält zugleich eine Klageänderung (s. d.); sie ist aber mehr als diese.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 543.
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