[543] Neue Ansprüche werden in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 529), soweit es sich um die Berufungsinstanz handelt, diejenigen Ansprüche genannt, die in der ersten Instanz noch nicht geltend gemacht worden sind. Sie dürfen in dieser Instanz regelmäßig nur mit Einwilligung des Gegners erhoben werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, soweit die in § 268 (Ziff. 2) vorgesehene Erweiterung des Klageantrags oder die ebenda (Ziff. 3) für den Fall einer später eingetretenen Veränderung gestattete Forderung eines andern Gegenstandes oder das Interesse in Frage steht. Ferner wird auf Grund der § 614616 angenommen, daß in Ehesachen auch in der Berufungsinstanz n. A. erhoben werden dürfen. In der Beschwerdeinstanz findet nach der herrschenden Meinung § 529 gleichfalls Anwendung. Die Erhebung eines neuen Anspruchs enthält zugleich eine Klageänderung (s. d.); sie ist aber mehr als diese.
Adelung-1793: Neue (2), die · Neue (1), das
Brockhaus-1911: Neue Republik · Neue Welt · Neue Preußische Zeitung · Neue Freie Presse · Neue Hebriden
DamenConvLex-1834: Arkadien (das neue)
Meyers-1905: Neue Republik · Neue Rechnung · Neue Preußische (†) Zeitung · Neue Rundschau · Neue Zürcher Zeitung und schweizerisches Handelsblatt · Neue Welt · Neue Sterne · Neue · Maas, Neue · Hebriden, Neue · Neue Ära · Neue Hebriden · Neue Freie Presse · Neue deutsche soziale Partei
Pierer-1857: Versessene Ansprüche · Neue Welt · Neue Sterne · Neue Würze · Neue Tempelherrn · Neue Yssel · Neue Lichter · Neue Hebriden · Neue Benedicte · Neue Propheten · Neue Pfalz · Neue Manichäer