[872] Instanz (lat., von instare, »bei etwas bestehen«, eine Sache betreiben), ursprünglich Antrag, dann in der Rechtssprache das durch einen Antrag veranlaßte Verfahren oder eine bestimmte Stufe desselben. In diesem Sinne spricht man heute noch von dem Instanzenzug oder Rechtszug, von erster I., zweiter I., Berufungsinstanz etc. Absolutio ab instantia oder Entbindung von der Klage nannte man früher diejenige Abweisung der Klage (s. d.), die deren Wiederholung nicht im Wege stand. (Vgl. Einrede,Entbindung von der Klage und Gerichtsverfassung.) Übrigens wird der Ausdruck »Instanzen« auch von andern Behörden gebraucht, die zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, nicht bloß von den Gerichtsbehörden, so im militärischen Schriftenverkehr Waffeninstanz, d. h. die Reihenfolge der Behörden einer Waffe, Verwaltungsinstanz etc. In der Rhetorik und Logik bezeichnet I. ein Beispiel oder einen Fall, den man zur Bestätigung oder zur Widerlegung eines Schlusses (einer Induktion),[872] einer zu weiten oder zu engen Erklärung etc. anführt (s. Induktion).