Normaljahr

[781] Normaljahr, das Jahr 1624, insofern es für die Regelung des Besitzstandes der geistlichen Güter und für das Recht der freien Religionsübung etc. im Deutschen Reich außer Österreich beim Westfälischen Frieden von 1648 als Norm angenommen wurde; nur für die Pfalz und Württemberg galt 1618 als N.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 781.
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