[815] Notfrist (Fatale, Tempus fatale), Bezeichnung für diejenigen gesetzlichen Fristen, die jeder Verfügung und Einwirkung der Prozeßsubjekte entzogen sind, insbes. nicht durch Vereinbarung der Parteien oder vom Richter abgekürzt oder verlängert werden dürfen. Auch die Vereinbarung der Parteien, daß das Verfahren ruhen solle, sowie der Lauf der Gerichtsferien haben auf die N. keinen Einfluß. Dafür wird der Partei, die durch Naturereignisse oder andre unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine N. einzuhalten, »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« (s. d.) gewährt. Notfristen sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 223) nur diejenigen Fristen, die das Gesetz als solche bezeichnet. Dies ist namentlich der Fall bei den zur Einlegung von Rechtsmitteln (s. d.) bestimmten Fristen (vgl. Frist). Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung dürfen alle Fristen, also auch die N. durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Im übrigen besonders in Ansehung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (nach § 128, 129 und 146) ähnliche Bestimmungen[815] wie im Deutschen Reiche. Dem Strafprozeß ist der Unterschied zwischen Notfristen und andern gesetzlichen Fristen fremd.