[668] Rechtsmittel (Remedium juris) heißen im allgemeinen alle Mittel zur Wahrung oder Geltendmachung von Rechten, wie Klagen, Beschwerden, Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etc.; im engern und eigentlichen Sinn aber die Mittel, um eine richterliche Entscheidung anzufechten und eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Sache in höherer Instanz herbeizuführen. Zur Einlegung dieser R. sind bestimmte Fristen (s. Notfrist) vorgesehen, mit deren Ablauf das nicht angefochtene Urteil die Rechtskraft (s. d.) erlangt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat in der Regel zur Folge, daß bis zur Entscheidung darüber das untere Gericht seine Tätigkeit einzustellen hat. Die deutsche Zivilprozeßordnung gestattet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten außer der Beschwerde (s. d.) nur eine einmalige Berufung (s. d.) und nur gegen die von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile unter bestimmten Voraussetzungen das R. der Revision (s. d.). Dei Einspruch (s. d.) und die Anschließung (s. d.) sind keine R. Nach der deutschen Strafprozeßordnung ist, abgesehen von der Beschwerde, bloß gegen Urteile der Schöffengerichte das R. der Berufung, gegen Urteile der Landgerichte und der Schwurgerichte aber nur das der Revision gegeben. Die österreichische Zivilprozeß ordnung kennt als R. den Rekurs, welcher der deutschen Beschwerde entspricht, ferner die Berufung und die Revision; nach der österreichischen Strafprozeßordnung stehen gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Geschwornengerichte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung offen, dagegen wider Urteile der Bezirksgerichte nur die Berufung.