Nutzung

[849] Nutzung, soviel wie Benutzung eines Gegenstandes, auch das Ergebnis einer solchen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 100, sind Nutzungen die Früchte (s. d.) einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, die der Gebrauch einer Sache oder eines Rechtes gewährt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 849.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika