[865] Oberlandesgerichtspräsident, nach § 119 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes der Titel des Vorstandes eines Oberlandesgerichts (s. d.). Der O. führt den Vorsitz in einem der Senate des Oberlandesgerichts, den er sich selbst auswählt; er führt ferner den Vorsitz im Plenum des Gerichts (s. Plenarsitzung) und ernennt den Vorsitzenden des Schwurgerichts für jede Sitzungsperiode. Vgl. § 121 mit § 61, § 83 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. Nach Landesrecht steht ihm das Recht der Aussicht zu über das Oberlandesgericht und die Gerichte des Bezirks.