[153] Ortssperre, polizeiliche Anordnung, daß den Bewohnern einer bestimmten Ortschaft der Verkehr mit andern Ortschaften oder deren Bewohnern teilweise oder ganz untersagt ist. Relative O. liegt vor, wenn die Einwohner eines Ortes untereinander verkehren, aber den Ort ohne besondere Genehmigung nicht verlassen dürfen, absolute O., wenn auch den Bewohnern untereinander der Verkehr auf das Allernotwendigste eingeschränkt wird, Gottesdienste, Schulen und Versammlungen sowie Schenken und Gasthöfe geschlossen, die durch den Ort führenden Straßen einstweilen verlegt werden, der Ort militärisch gegen jeden Verkehr mit der Außenwelt abgesperrt wird und die Eisenbahn, falls die Station mitten im Ort liegt, ohne Aufenthalt die Station zu durchfahren hat. Alle diese Vorsichtsmaßregeln kommen in Anwendung, wenn in einem Orte die Rinderpest (s. d.) ausgebrochen ist. Ähnliches gilt auch für Österreich. Vgl. § 20 des Gesetzes vom 29. Febr. 1880, betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Tierkrankheiten.