[311] Pakotille (franz., spr. -tillje, Beilast), die Waren und Effekten, die der Kapitän und die Mannschaft eines Handelsschiffes mit sich führen. Treiben sie Handel damit, so nennt man dies Pakotillehandel. Pakotillevertrag heißt ein Kommissionsvertrag, nach dem sich Seeleute verpflichten, die in ihren Koffern mitgenommenen Waren für Rechnung von Auftraggebern an mehr oder weniger genau bezeichneten Orten zu verkaufen. Gewöhnlich untersagen die Reeder den Pakotillehandel wegen der damit verbundenen Gefahr des Schmuggels. Nach § 544 des deutschen Handelsgesetzbuches ist dem Schiffer ohne Erlaubnis des Reeders, nach § 87 der Seemannsordnung den Schiffsleuten ohne Erlaubnis des Schiffers die Mitführung fremder Güter verboten und damit auch der Pakotillehandel. Allgemein ist P. auch soviel wie schlechte Ware, Schund.