[468] Parteifähigkeit, die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit als Partei (s. d.) aufzutreten. Die P., die mit der Prozeßfähigkeit nicht verwechselt werden darf, fällt in sich mit Rechtsfähigkeit zusammen und kommt deshalb nur physischen oder juristischen Personen zu. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 50, Abs. 2) dürfen aber auch Vereine, die nicht rechtsfähig sind, verklagt werden; sie haben dann im Rechtsstreit die Stellung eines »rechtsfähigen« Vereins (s. d.). Zur Erhebung einer Klage sind derartige Vereine nicht befugt. Vgl. Prozeßfähigkeit.