Partialschade

[471] Partialschade (Partialverlust), im Versicherungswesen die Beschädigung von einem Teile des versicherten Gegenstandes. Die Vergütung für einen solchen Partialschaden wird nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Werte des Gegenstandes bemessen. Vgl. Feuerversicherung, S. 523, 2. Spalte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 471.
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