[471] Partialschade (Partialverlust), im Versicherungswesen die Beschädigung von einem Teile des versicherten Gegenstandes. Die Vergütung für einen solchen Partialschaden wird nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Werte des Gegenstandes bemessen. Vgl. Feuerversicherung, S. 523, 2. Spalte.