Partikularrecht

[471] Partikularrecht, das in den deutschen Einzelstaaten auf Grund einer diesen Staaten eigentümlichen Rechtsquelle geltende Recht im Gegensatz zu dem gemeinen deutschen Recht, als dem auf einer für ganz Deutschland rechtsverbindlichen Quelle beruhenden Rechte.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 471.
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