[713] Pferdegelder, staatlich gewährte Unterstützung deutscher rationsberechtigter Offiziere der Fußtruppen, der Artillerie und des Trains bis zum Regimentskommandeur zur Beschaffung und Unterhaltung von Dienstpferden. Sie betragen nach § 2 der Verordnung vom 30. März 1895 auf acht Jahre für jedes wirklich gehaltene Pferd 1500 Mk. und werden in Monatssätzen nachträglich mit 15,62 Mk. ausgezahlt oder bei entnommenem Vorschuß zurückbehalten.