[925] Plaggen (Bülten), die mittels der Plaggen- oder Bültenhaue abgeschälten Streifen von Rasen oder Heide, die man in länglich-viereckige Stücke zerschneidet, um sie, schräg gegeneinander gestellt, in langen Reihen (Plaggenmieten) zu trocknen und als Streu zu verwenden oder zur Düngung zu verbrennen (s. Plaggenwirtschaft). Das unbefugte Hauen von P. aus fremden Grundstücken wird nach § 370, Ziffer 2, des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft.