Geldstrafe

[518] Geldstrafe (Geldbuße) besteht in der Verurteilung eines Schuldigen zur Erlegung eines bestimmten Geldbetrags zugunsten (meistens) der Staatskasse oder einer andern öffentlichen Kasse und kommt als Kriminal-, Disziplinar-, Zwangs- und Polizeistrafe vor. Als Kriminalstrafe tritt die G. namentlich bei leichtern Vergehen und bei Übertretungen ein, und zwar droht sie das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch in manchen Fällen allein an, z. B. bei Übertretung der gebotenen Polizeistunde, teils wahlweise neben Gefängnisstrafe, Festungshaft und Hast, teils in Verbindung mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe, z. B. bei dem Betrug. Bei Verbrechen und Vergehen ist der Mindestbetrag der G. 3 Mk., bei Übertretungen 1 Mk. Die höchste G., 100,000 Mk., findet sich im Sklavenraubgesetz vom 28. Juli 1895. Erweist sich eine erkannte G. als uneinbringlich, so ist sie nach bestimmten Sätzen in Freiheitsstrafe umzuwandeln. Stirbt der zu einer G. Verurteilte, so kann diese nur in den Nachlaß vollstreckt werden, wenn das Urteil beim Eintritte des Todes bereits rechtskräftig war. Mit Recht wird gegenwärtig eine richtigere Ausgestaltung der G. nach der Richtung hin verlangt, daß sie den Verhältnissen des zu Verurteilenden angepaßt werde. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 27ff., 78; Stooß, Zur Natur der Vermögensstrafen (Bern 1878); Reinhardt, G. und Buße (Halle 1890); Schmölder, Die G. (Hamm 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 518.
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