[222] Postortssendungen, Postsendungen an Einwohner im Orts- und Landbestellbezirk des Aufgabepostortes. Die ermäßigte Taxe für Ortsbriefe (Stadtbriefe; s. Porto) wird auch im Nachbarortsverkehr erhoben. Welche Orte letzterer umfaßt, bestimmt der Reichskanzler[222] auf Grund des Gesetzes vom 20. Dez. 1899 (s. Postrecht). P. genießen Porto- und Gebührenfreiheit nicht.