Postordnung

[222] Postordnung, ein Erlaß des Reichskanzlers, enthaltend diejenigen Bestimmungen über die Benutzung der Post, die nicht der Gesetzgebung unterliegen. Die P. gründet sich auf § 50 des Postgesetzes (s. d.), daselbst ist vorgesehen, was die P. enthalten muß und welche Vorschriften der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Die P. gilt im Reichspostgebiet und im Verkehr der drei deutschen Postverwaltungen untereinander; ihren innern Postverkehr regeln Bayern und Württemberg selbständig. Die P. ist ein Vertrag, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen Post und Absender, bez. Postreisenden regelt, und dementsprechend freier als ein Gesetz zu interpretieren; sie ist Rechtsnorm, soweit sie Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstandes auf der Post trifft. Die nur von den Postbeamten, nicht vom Publikum zu beachtenden Ausführungsbestimmungen zur P. gelten nicht als Vertragsbestandteil. Die jetzt gültige P. vom 20. März 1900, in Kraft seit 1. April 1900, ist wie alle frühern Postordnungen, dem Verkehrsbedürfnis folgend, bereits durch zahlreiche Nachträge ergänzt; sie zerfällt in drei Abschnitte: Postsendungen, Personenbeförderung mit den Posten und Extrapostbeförderung. Im ersten Abschnitt wird hinsichtlich der Postsendungen über Meistgewicht, Außenseite, Aufschrift, Gebühren, Einschreiben, Wertangabe, Verpackung und Verschluß, Nachnahme, Eilbestellung, Einlieferungsort und -Zeit, Aufschriftsänderung, Bestellung, Abholung, Nachsendung etc., im zweiten Abschnitt über Personengeld, Reisegepäck etc., im dritten Abschnitt über Extrapostsätze, Bespannung, Beförderungszeit etc. Bestimmung getroffen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 222.
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