[281] Preßbestechung, die Beeinflussung der Presse durch Anbietung von Schweigegeldern. Nach § 76 des Deutschen Börsengesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. bestraft, wer für Mitteilungen in der Presse, durch die auf den Börsenpreis eingewirkt werden soll, Vorteile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder versprechen läßt, die in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen (sogen. aktive P.). Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich für die Unterlassung von Mitteilungen der bezeichneten Art Vorteile gewähren oder versprechen läßt (sogen. passive P.). In Österreich wird mit strengem Arrest von 3 Tagen bis zu 3 Monaten, womit eine Geldstrafe bis zu 5000 Kronen verbunden werden kann, bestraft, wer sich für Unterlassung einer wahren Mitteilung über einen für die Bildung des Börsenpreises von Getreide und Mühlenfabrikation wesentlichen Umstand einen Vorteil gewähren oder versprechen läßt (§ 20 des Börsengesetzes).