Privatheilanstalten

[358] Privatheilanstalten, von Privaten betriebene Anstalten, die sich mit der Heilung der Kranken befassen oder die Krankenpflege zum Gegenstand haben. Im Gegensatz zu den öffentlichen Heilanstalten des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, öffentlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc. bedürfen deren Unternehmer, d. h. diejenigen, in deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb der Anstalt erfolgt, und die hinsichtlich der Leitung und Verwaltung der Anstalt die erforderlichen Bestimmungen treffen, nach § 30 der deutschen Gewerbeordnung und nach dem österreichischen Vereinsgesetz von 1852 einer Konzession der höhern Verwaltungsbehörden. Besonders eingehend und streng sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Privatirrenanstalten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 358.
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