[33] Stiftung ist eine nicht in einem Personenverband bestehende, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Organisation zur Verwirklichung bestimmter Zwecke. In den meisten Fällen ist ein bestimmtes Vermögen (Stiftungsvermögen) für diesen Zweck durch ein Stiftungsgeschäft (Stiftungsurkunde) bestimmt. Die Stiftungen zerfallen in öffentliche und privatrechtliche. Für die erstern ist das öffentliche Recht maßgebend, nur in § 89 enthält das Bürgerliche Gesetzbuch die Vorschrift, daß die Bestimmungen, die für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes bezüglich der Haftung und der Konkurseröffnung gelten, auch für die Stiftungen des öffentlichen Rechtes Anwendung finden. Zur Entstehung einer privatrechtlichen S. ist notwendig: 1) Stiftungsgeschäft und 2) Genehmigung durch den Bundesstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft, d. h. die Willenserklärung (kurzweg vielfach S. genannt), durch die der Zweck der S. angegeben, für die erst ein Vermögen ausgeworfen und bestimmt wird, daß eine S. errichtet werden soll, bedarf als Verfügung unter Lebenden der schriftlichen Form; besteht es in einer Verfügung von Todes wegen, so unterliegt es der für diese vorgeschriebenen Form, ist nicht möglich ohne eine Zuwendung an die S. und bedarf der Genehmigung der Erben oder des Testamentsvollstreckers. Auch eine noch nicht genehmigte S. kann gleichzeitig von dem Stifter als Erbin eingesetzt werden. Nach § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden die meisten Vorschriften über den Verein auf S. sinngemäße Anwendung, insonderheit muß auch sie einen Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Verfassung einer S. beruht, soweit nicht Reichs- oder Landesrecht zwingende Vorschriften enthält, auf dem Stiftungsgeschäft. Soweit aber keine solchen Vorschriften vorliegen, sind in erster Linie die Bestimmungen der Stiftungsurkunde, falls diese schweigt das Reichsrecht, sodann das Landesrecht und in letzter Linie das Herkommen maßgebend. Durch Eröffnung des Konkurses verliert sie die Rechtsfähigkeit und erlischt durch Aufhebung seitens der Aufsichtsbehörde, falls die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl durch sie gefährdet wird und eine Umwandlung, d. h. ihr eine andre, ähnliche Zweckbestimmung zu geben, nicht möglich ist, endlich wenn eine Bedingung eintritt, nach der sie auf Grund der Stiftungsurkunde erlöschen soll. Mit dem Erlöschen fällt das Vermögen an die in der Stiftungsurkunde bestimmten Personen. Ist niemand vorhanden, der auf das Vermögen Anspruch hat, so ist der Fiskus Erbe. Vielfach enthalten die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Bestimmungen über die S. S. auch milde S., Familienstiftungen und Fideikommiß. Vgl. v. Seydel, Der Begriff der öffentlichen S. und das Bürgerliche Gesetzbuch (in den »Staatsrechtlichen und politischen Abhandlungen«, neue Folge, Tübing. 1902); Hölder, Natürliche und juristische Personen (Leipz. 1905).
Brockhaus-1911: Kaiserin-Augusta-Stiftung · Kaiser-Wilhelm-Stiftung
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