Privatversicherung

[360] Privatversicherung, ein Privatunternehmen, das den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat. Die P. unterliegt nach dem Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 der Beaufsichtigung durch das kaiserliche Aufsichtsamt für P., falls sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt, sonst nur der Aussicht der betreffenden Landesbehörde. Zum Geschäftsbetrieb bedürfen sie der Genehmigung des Privatversicherungsamtes. Ausländische Versicherungsunternehmungen bedürfen der Erlaubnis des Reichskanzlers. Die Genehmigung darf jedoch nur Aktiengesellschaften und an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erteilt werden und ist zu versagen, falls der Geschäftsplan nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder den Interessen der Versicherten zuwiderläuft. Der Geschäftsbetrieb der P. wird durch das Aufsichtsamt fortlaufend überwacht, es kann ihn ganz untersagen, kann Konkurseröffnung beantragen und die Verpflichtungen einer Lebensversicherung aus laufenden Versicherungen gegebenenfalls um 331/3 Proz. herabsetzen. Seinen Sitz hat das Aufsichtsamt in Bertin, an seiner Spitze steht ein Präsident, ihm sind unterstellt eine Reihe juristischer und technischer Beamte. Für wichtige Angelegenheit steht dem Aufsichtsamt ein aus 60 Sachverständigen der verschiedensten Versicherungszweige bestehender Versicherungsbeirat zur Seite. Vgl. Rehm, Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen (2. Aufl., Münch. 1906). – In Österreich sind die Verhältnisse der Privatversicherungsanstalten durch das Versicherungsregulativ vom 5. März 1896 geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 360.
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