[411] Prozeßvoraussetzungen nennt man die Umstände, die vorliegen müssen, damit ein Prozeß gültig zustande kommen kann, wie z. B. Zuständigkeit des Gerichts, Prozeßfähigkeit der Parteien, Zulässigkeit des Rechtsweges, Ermächtigung zur Strafverfolgung etc. Der Mangel einer solchen Prozeßvoraussetzung muß bald von Amts wegen, bald nur auf Rüge der Parteien beachtet werden. Wenn der den Mangel rügende Beklagte auf diese Rüge gestützt den Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache verweigern darf, so wird seine Rüge »prozeßhindernde Einrede« (s. d.) genannt.