[670] Rechtsweg, Verfolgung eines Rechtsanspruchs durch Einleitung eines Prozesses (s. d.) bei den ordentlichen Gerichten. »Unzulässigkeit des Rechtsweges« findet statt, wenn eine Angelegenheit nicht zum Gegen stand eines Prozesses gemacht werden darf, sondern vor die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte gehört. Ob der R. zulässig ist, richtet sich nach den geltenden Reichs- oder Landesgesetzen. Nach dem Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung (§ 4) darf aber aus dem Grunde, weil der Fiskus oder eine andre öffentliche Körperschaft Partei ist, der »R. nicht ausgeschlossen werden«. (Vgl. die Artikel »Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Gericht, Gerichtsverfassung und Zuständigkeit«.) Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist eine prozeßhindernde Einrede (s. d.). Vgl. Droop, Der. R. in Preußen (Berl. 1899); O. Stölzel, R. und Kompetenzkonflikt in Preußen (das. 1901); Oppenhoff, Die Gesetze über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Preußen (2. Aufl., das. 1904).