Pupillār

[458] Pupillār (lat.), auf die Pupille des Auges bezüglich; Waisen und Unmündige (s. Pupillen) betreffend. daher pupillarische Sicherheit, die Sicherstellung, wie sie bei der Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 458.
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