Quartierfreiheit

[497] Quartierfreiheit, vgl. auch Jus franchisiae und Jus quarteriorum. Die Befreiung von der örtlichen Gerichtsbarkeit zugunsten aller der Wohnungen, die sich innerhalb des Stadtteils des Gesandtschaftsgebäudes befinden. Heute besteht sie nur noch in orientalischen Ländern, so insbes. in China für die den Europäern angewiesenen Viertel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 497.
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