[98] Römermonat heißt im Staatsrecht des alten deutschen Reiches die Einheit, nach der die von den [98] Ständen dem Kaiser zu gewährende Kriegssteuer entrichtet wurde. Der Name ist von den im Mittelalter üblichen »Römerzügen« (s. d.) entlehnt, die als normaler Fall einer Reichsheerfahrt betrachtet wurden, sachlich hat der R. damit nichts zu tun; es liegt die Vorstellung zugrunde, daß durch diese Einheit das 1521 zu Worms auf 4000 Reiter und 20,000 Fußknechte berechnete Reichsheer einen Monat lang unterhalten werden konnte, und da der Sold des Reiters 12 Gulden, der des Fußknechts 4 Gulden monatlich betrug, so ergab sich die Summe von 128,000 Gulden. Diese Einheit (Simplum) wurde nach der Wormser Matrikel von 1521, durch die für jeden Reichsstand die von ihm zu stellende Zahl von Reitern und Fußknechten festgestellt war, verteilt und je nach Bedarf ein Teil (etwa ein halber R.) oder ein mehrfaches (etwa 5 Römermonate) erhoben.