[647]Realakte nennt man in ÖsterreichAugenschein, Sachverständigenbefund, Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters etc. Ihre Vornahme liegt fast ausschließlich den Bezirksgerichten ob.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 647.