[647] Realanerbieten, die Bereitschaft, eine Leistung irgendwelcher Art sofort zu vollziehen, so daß der Vollzug nur noch von der Annahme des auf die Leistung Berechtigten abhängt. Es genügt also nicht wirkliche Erklärung der Erfüllungsbereitschaft (Verbaloblation), sondern der Schuldner hat den Erfüllungsakt von seiner Seite zu vollziehen (Realoblation). Nimmt der Gläubiger trotz Realanerbietens die Leistung nicht an, so kommt er in Annahmeverzug (s. Verzug).