[656]Receptum (lat.), bei den Römern Bezeichnung für verschiedene formlos abgeschlossene Verträge, die, der Regel des römischen Kontraktrechts zuwider, ausnahmsweise rechtlich erzwingbar waren. R. arbitri, s. Schiedsrichter.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 656.